Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
Die folgenden allgemeinen Vertragsbedingungen gelten – abweichende schriftliche Vereinbarungen vorbehalten – für sämtliche von NEXUS Schweiz AG zu liefernden Waren oder Dienstleistungen.
2. Erfüllungsort
Erfüllungsort für Leistungen der NEXUS SCHWEIZ AG ist – sofern nichts anderes vereinbart wird – das im Vertrag genannte Domizil des Kunden, für Leistungen des Kunden Altishofen LU. Wird nichts anderes festgelegt, so verstehen sich die verein-barten Preise franko Domizil.
3. Anwendbares Recht
Dieser Vertrag untersteht dem schweizerischen Recht.
4. Übertragbarkeit
NEXUS Schweiz AG kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag jederzeit ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
5. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Altishofen LU. Es steht NEXUS Schweiz AG indessen frei, den Kunden an seinem Wohn- bzw. Firmensitz oder vor jedem anderen zu-stän-digen Gericht zu belangen.
6. Vertragsgegenstand
NEXUS Schweiz AG verkauft dem Kunden die in der Auftragsbestätigung aufgeführte Hardware, Software-Lizenzen, Dienstleistungen, Zubehör, Einführung und Schulung (im folgenden gesamt-haft als Gegenstände bezeichnet).
7. Installation
7.1 Die Installation erfolgt zu den vereinbarten Konditionen.
7.2 Der Kunde sorgt seine Kosten für die Installationseinrichtungen.
7.3 Für alle Schäden, die auf die Nichtbeachtung von Installationsvorschriften zurückzuführen sind, lehnt NEXUS Schweiz AG jegliche Haftung ab.
8. Kaufpreis, Zahlungskonditionen
8.1 Die vereinbarten Preise verstehen sich netto, zahlbar innert 14 Tagen ab Rechnungsstellung.
8.2 Bei Zahlungsverzug behält sich NEXUS Schweiz AG vor, monatlich 1 % Verzugszins zuzüglich Bearbeitungsspesen in Rechnung zu stellen sowie die Lieferung weiterer Waren oder Dienstleistungen sowie die Beseitigung von Mängeln bereits gelieferter Gegenstände bis zur Zahlung auszusetzen.
8.3 Der Kaufpreis wird auch bei Annahmeverzug des Kunden fällig.
8.4 Grundlage des vereinbarten Kaufpreises ist der Katalogpreis bei Vertragsabschluss. Sollte bis zur Ablieferung der Gegenstände eine Erhöhung des Katalogpreises erfolgen, so unterliegt der Kaufpreis einem entsprechenden Aufschlag. Das gleiche gilt sinngemäss für den Fall einer Senkung des Katalog-preises, sofern NEXUS Schweiz AG für die betreffenden Gegenstände in den Genuss einer Baisse-Garantie seitens ihres Lieferanten kommt.
9. Annahmeverzug
Bei Annahmeverzug des Kunden kann NEXUS Schweiz AG bestellte Gegenstände auf Gefahr und Kosten des Kunden in ihrem Zentrallager hinterle-gen; geschuldete Dienstleistungen verfallen, so-fern sie nicht ohne übermässigen Mehraufwand nachgeholt werden können. Sämtliche Mehrkos-ten gehen zu Lasten des Käufers.
10. Zubehör
Alle Aufwendungen, die NEXUS Schweiz AG im Zusammenhang mit nicht NEXUS Schweiz AG konformem Zubehör entstehen, werden dem Kun-den separat in Rechnung gestellt.
11. Lieferfrist
Die Angabe von Lieferfristen durch NEXUS Schweiz AG erfolgt nach bestem Ermessen, je-doch können Liefertermine bei unvorhergesehe-nen Ereignissen überschritten werden. Insbeson-dere berechtigen Betriebsstörungen erheblichen Umfanges sowie ausserhalb des Einflussbereiches von NEXUS Schweiz AG liegende Hindernisse NE-XUS Schweiz AG je nach Umfang der Zwangslage zu einer angemessenen Verlängerung der Liefer-frist.
12. Verzug
12.1 Befindet sich NEXUS Schweiz AG mit der Lieferung von Hard- oder Software im Verzug, so hat ihr der Kunde eine Nachfrist von mindestens 60 Tagen, bei Lieferungen von Dienstleistungen eine solche von mindestens 14 Tagen zu setzen, bevor er vom Vertrag zurücktreten kann.
12.2 Schadensersatzansprüche gegenüber NEXUS Schweiz AG infolge Lieferverzugs sind ausgeschlossen.
13. Eigentumsvorbehalt
13.1 Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Gegenstände Eigentum von NEXUS Schweiz AG und dürfen weder verkauft noch verpfändet werden.
13.2 Der Kunde ermächtigt NEXUS Schweiz AG hiermit, den Eigentumsvorbehalt beim zuständigen Betreibungsamt anzumelden.
13.3 Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises hat der Kunde die NEXUS Schweiz AG von einem allfälligen Sitzwechsel im voraus zu benachrichtigen.
14. Versicherung
Der Kunde ist verpflichtet, die gekauften Gegen-stände vom Tag der Übernahme an in voller Höhe des Kaufpreises zu versichern. Er tritt hiermit NE-XUS Schweiz AG die Leistungen des Versicherers in der Höhe des noch zu entrichtenden Teiles des Kaufpreises ab.
15. Verrechnungsverbot
Die Verrechnung irgendwelcher Gegenforderungen des Kunden mit Forderungen von NEXUS Schweiz AG aus diesem Vertrag ist ausgeschlossen.
16. Garantie
16.1 Vom Datum der Lieferung an garantiert NEXUS Schweiz AG
- für Hardware entsprechend den Garantiebe-stimmungen des jeweiligen Herstellers dass die Produkte bei normalem Gebrauch frei von Material- und Herstellungsfehlern sind.
16.2 Allfällige Beanstandungen des Kunden haben innerhalb der Garantiefrist schriftlich und unter genauer Beschreibung des Mangels zu erfolgen.
16.3 Jede weitergehende Gewährleistung oder Haftung für direkte oder indirekte Schäden in Zusammenhang mit dem Verkauf und dem Gebrauch der Gegenstände ist ausgeschlossen.
17. Nachträge
Sämtliche Nachträge bilden einen integrierenden Bestandteil